Ersatz von fossilen Heizungen durch neue fossilen Heizungen

Fragen und Antworten zum Kantonalen Energiegesetz

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die neuen gesetzlichen Vorgaben und deren Auswirkungen auf Heizsysteme und Energieeffizienz. Erfahren Sie, was sich ändert, welche Möglichkeiten Sie haben und wie Sie die Anforderungen erfüllen können.

Kann ich meine bestehende Gasheizung weiterhin nutzen?

Ja, Sie können Ihre bestehende Gasheizung ohne Einschränkungen weiterverwenden. Es gibt keine Vorschriften, die einen vorzeitigen Ersatz einer Gasheizung zu z.B. einer Wärmepumpen-Heizung er-fordern oder die den Einsatz von Biogas verpflichtend machen. Aus Nachhaltigkeitsgründen empfehlen wir jedoch die Nutzung von Biogas, um die Umwelt zu schonen.

Ich habe eine neue Gasheizung bestellt – die Installation ist erst für Sommer 2025 geplant. Kann ich sie trotzdem einbauen lassen?

Ja, wenn Ihre Gasheizung nachweislich bis zum 31. März 2025 bestellt oder beauftragt wurde, kann sie noch nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen realisiert werden. Das neue Energiegesetz hat darauf keinen Einfluss.

Meine Gasheizung ist defekt – was bedeutet das neue Energiegesetz für mich?

Wenn Ihre Gasheizung ersetzt werden muss, ist der Einbau einer neuen fossilen Heizung unter folgenden Bedingungen weiterhin möglich:

 

  1. Ihr Gebäude ist nach Minergie zertifiziert.
  2. Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) weist eine Gesamtenergieeffizienz von Klasse D oder besser aus.
  3. Sie setzen eine der folgenden Standardlösungen (SL) fachgerecht um:
    SL 1: Installation einer thermischen Solaranlage
    SL 4: Einsatz einer erdgasbetriebenen Wärmepumpe
    SL 6: Nutzung eines Wärmekraftkopplungssystems
    SL 7: Kombination einer Warmwasserpumpe mit Photovoltaik
    SL 8: Austausch der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle
    SL 9: Wärmedämmung der Fassade und/oder des Dachs
    SL 10: Kombination eines erneuerbaren Grundlast-Wärmeerzeugers mit einem fossilen Spitzenlastkessel
    SL 11: Einbau einer kontrollierten Wohnungslüftung (KWL)

 

Die Standardlösungen (SL) 2, 3 und 5 sind 100% erneuerbar und deshalb hier nicht aufgeführt. Detaillierte Informationen zu den Standardlösungen finden Sie in der Vollzugshilfe EN 120 des Kantons. Falls Sie eine Lösung mit Biogas (SL 12) in Betracht ziehen, finden Sie weitergehende Informationen unter der nächsten Frage.

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Ich möchte die Standardlösung 12 – Biogas umsetzen. Was muss ich tun?

Um die Standardlösung 12 – Biogas umzusetzen und die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, müssen Sie einmalig 20 % Ihres voraussichtlichen Gasbedarfs für 20 Jahre als Biogas erwerben. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Jahresgasbedarfs und der Energiebezugsfläche Ihres Gebäudes (gemäss § 7a Abs. 1-3, 6 des kantonalen Energiegesetzes: 100 kWh pro Quadratmeter und Jahr). Damit decken Sie Ihren Biogas-Bedarf für die erwartete Lebensdauer einer Gasheizung ab und erfüllen die neue Gesetzgebung und können eine neue Gasheizung installieren
Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot für den Kauf des Biogas-Anteils. Für ein Einfamilienhaus entstehen zusätzlich zur neuen Heizung einmalige Kosten für den Biogaseinkauf – je nach Energiebezugsfläche (Gebäudegrösse) – von etwa 2'000 bis 5'000 Franken.

Was muss ich beim Heizungsersatz sonst noch beachten?

Für den Heizungsersatz gilt neu eine Meldepflicht. Das bedeutet, dass jede Erneuerung der Heizung vor Baubeginn bei der Gemeinde gemeldet werden muss. Um diesen Prozess zu erleichtern, wird der Kanton eine digitale Plattform für den Energievollzug schaffen.

Ihr Heizungs- oder Sanitärinstallateur kann Sie dabei unterstützen und alle notwendigen Schritte mit Ihnen klären.

Wo kann ich alle Informationen zum neuen Energiegesetz des Kantons Aargau nachlesen?

Alle wichtigen Informationen zum revidierten Energiegesetz des Kantons Aargau finden Sie auf der offiziellen Website des Kantons.

Revidiertes Energiegesetz - Kanton Aargau